Sagt eine Stadt als Veranstalterin eines Weihnachtsmarkts einem Standbetreiber zu kurzfristig zu, schuldet sie ihm nicht den Ersatz vom entgangenem Gewinn, wenn ihm eine Teilnahme wegen der Kurzfristigkeit nicht mehr möglich ist. Eine kurzfristige Entscheidung sei keine Pflichtverletzung, wenn offen
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