Wer von den Eltern im Fall ihres Tods mit der Bestattung beauftragt wird, bekommt dadurch im Zweifel ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge und darf bestimmen, wo sie ihre letzte Ruhe finden sollen. Geschwister seien von dieser Entscheidung ausgeschlossen, teilte das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal am Dienstag mit.
Zwei Brüder hatten vor Gericht darum gestritten, wo die Urnen ihrer rumänischstämmigen Eltern beerdigt werden sollten. Einem der beiden gaben die Eltern eine notarielle Generalvollmacht, die auch über den Tod hinaus wirken sollte. Dieser Sohn sollte die Bestattung organisieren. Nach dem Tod seiner Eltern ließ er ihre Urnen in Rumänien beisetzen. Dagegen wehrte sich sein Bruder und argumentierte, dass das nicht der Wille der Eltern gewesen sei. Er verlangte eine Umbettung nach Deutschland.
Doch dieser habe keinen Anspruch auf eine Einflussnahme, urteilte das Gericht. Durch die Generalvollmacht habe ausschließlich der Beklagte das Recht dazu. Diese Vollmacht regelt nach Ansicht der Richter nicht nur die Kosten, sondern auch, wo das Grab liegen und wie es aussehen soll. Der nicht berechtigte Bruder darf nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen, beispielsweise wenn die gewählte Form der Beisetzung gegen das allgemeine Sittlichkeitsempfinden aufgefasst werden kann. Das sei in diesem Fall nicht so. Eine Umbettung lehnte das Gericht ab.
ald/cfm