Ein Arzt darf nicht für eine Beratung per Telefon und Video zu "Raumfahrt- und Regulationsmedizin" werben. Dies sei unlauter und irreführend, erklärte das Landgericht Koblenz am Montag. Der Mann dürfe keine Fernbehandlung bewerben und sich nicht als Facharzt für nicht anerkannte Gebiete bezeichnen.
Werbung für eine Fernbehandlung sei nicht erlaubt, es sei denn, dass ein persönlicher Kontakt "nach allgemein anerkannten fachlichen Standards" nicht notwendig sei. Eine Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien sei nur im Einzelfall erlaubt, teilte das Gericht weiter mit. Dass persönlicher Kontakt hier nicht notwendig sei, habe der Arzt aber nicht erklären können.
Der Mediziner aus Rheinland-Pfalz hatte per E-Mail für eine entsprechende Behandlung geworben. Er hatte sich auch als Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin und Raumfahrttechnik bezeichnet, wogegen ein Verband klagte.
Eine Facharztbezeichnung setze "den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer" voraus, erklärte das Gericht nun. Die strittigen Bezeichnungen gehörten aber nicht zu den anerkennungsfähigen Gebieten.
by INA FASSBENDER