Wenn Asylbewerber nicht in dem ihnen zugewiesenen Wohnort bleiben und stattdessen woanders ins Kirchenasyl gehen, haben sie keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen. Der Gesetzgeber wolle eine unerlaubte Binnenwanderung von Asylbewerbern verhindern, erklärte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am Dienstag in Celle. Es entschied im Eilverfahren gegen die Asylbewerber, ein Ehepaar aus dem Irak.
Die beiden waren über Schweden nach Deutschland eingereist. In Schweden waren ihre Asylanträge abgelehnt worden, in Deutschland auch. Das Ehepaar sollte zurück nach Schweden gebracht werden. Das scheiterte aber daran, dass sich die beiden nicht mehr in der Einrichtung in Sachsen-Anhalt aufhielten, in der ihnen ein Platz zugewiesen worden war.
Stattdessen waren sie in einer evangelischen Gemeinde in Bremen ins Kirchenasyl gegangen. Beim für sie zuständigen Landkreis in Sachsen-Anhalt beantragten sie Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Kleidung, Lebensmittel und medizinische Leistungen. Die Kirchengemeinde habe ihren Lebensunterhalt nicht auf Dauer sichern können, hieß es.
Der Landkreis lehnte ab. Ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Bremen gegen die Ablehnung hatte keinen Erfolg. Nun bestätigte das Landessozialgericht die Bremer Entscheidung. Die Gewährung der Leistungen sei an die Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft, erklärte es.
Das Ehepaar könne seinen Lebensunterhalt sichern, indem es wieder dorthin ziehe. Im Kirchenasyl in Bremen hätten sie nur Anspruch auf die Übernahme der Reise- und Verpflegungskosten. Die beiden hätten keine Gründe vorgebracht, warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sei. Allein die Befürchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei dafür nicht ausreichend.
smb/cfm