Ein Gastwirt haftet laut einem Urteil nicht für Schäden aus einem Sturz auf seiner rustikalen Gaststättenterrasse. Die entsprechende Berufungsklage eines gestürzten Gasts wurde abgewiesen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag mitteilte. Demnach müssen Gäste ihren Gang an die Bedingungen vor Ort anpassen. Das OLG bestätigte damit eine vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden.
Der Kläger war demnach im Sommer 2021 auf der teils unebenen Terrasse beim Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch gestürzt. Die Terrasse war mit vieleckigen Natursteinen belegt und machte einen rustikalen und mediterranen Eindruck. Laut Gericht gab der Mann an, sich bei dem Sturz sechs Zähne ausgeschlagen zu haben. Von dem Gastwirt verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage ab, und auch die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Das Gericht lehnte demnach Schadenersatzansprüche des Manns ab. Der Kläger habe vor allem keine konkreten Angaben zur Ursache des Sturzes vorgetragen. Er brachte lediglich vor, der menschliche Gang sei fehleranfällig und gehöre zu den unsichersten Fortbewegungsvorgängen unter Lebewesen. Laut Gericht fällt dies jedoch nicht dem Wirt zur Last.
Der Wirt sei nicht verpflichtet gewesen, auf der Terrasse einen vollkommen "gefahrenfreien Zustand" zu schaffen. Er müsse nur solche Gefahren abwehren, auf die sich Gäste nicht einstellen könnten. Bei einer rustikalen Terrasse könnten Gäste jedoch Unebenheiten erwarten und ihren Gang dementsprechend anpassen.
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