Eine Bedrohung des Vermieters mit dem Tod während eines Streits rechtfertigt laut einem Urteil aus Hessen eine sofortige und fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das gilt zudem, wenn ein Dritter dazu aufgefordert wird, ein Messer zu holen, wie das Amtsgericht Hanau am Mittwoch mitteilte. Ob das Messer tatsächlich benutzt wird, ist unerheblich. (Az.: 34 C 80/22)
Beide Parteien stritten seit Längerem über die Nutzung eines Gartens. Im Lauf eines Streits kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und erhob Klage gegen den Mieter und seine Mitbewohnerin auf Räumung der Wohnung und Erstattung der Anwaltskosten. Beide Seiten machten über den Hergang unterschiedliche Angaben.
Während des Verfahrens wurde die Wohnung zurückgegeben. Die Richter am Amtsgericht gaben der Vermieterin Recht. Nach Feststellungen des Gerichts hatte die Mitbewohnerin des Mieters der Vermieterin gesagt, dass sie sie töten werde. Gleichzeitig forderte sie einen weiteren Beteiligten dazu auf, ihr ein Messer zu bringen, was auch geschah. Die Vermieterin schloss ihre Wohnungstür.
Nach Ansicht der Richter kommt es nicht darauf an, dass die Tat nicht vom Mieter selbst, sondern von seiner Mitbewohnerin begangen wurde. Eine Notwehrsituation gab es demnach außerdem nicht. Der Mieter muss sich das Fehlverhalten seiner Mitbewohnerin zurechnen lassen. Daher haftet er auch für die Anwaltskosten.
ald/cfm