Wird die Kostenübernahme für eine Operation verweigert, die aus religiösen Gründen im Ausland erfolgte, ist das eine Ungleichbehandlung. Unter Umständen ist diese jedoch gerechtfertigt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Es ging um einen Zeugen Jehovas aus Lettland, der seinen Sohn in Polen behandeln ließ. (Az. C-243/19)
Das Kind war mit einer Krankheit geboren worden, die eine Operation am offenen Herzen notwendig machte. In Lettland konnte diese zwar vorgenommen werden - aber nur mithilfe einer Bluttransfusion, die der Vater aus religiösen Gründen ablehnte. Er ließ den Jungen darum in Polen operieren, wo die Behandlung ohne Bluttransfusion möglich war. Der lettische Gesundheitsdienst weigerte sich, die Kosten dafür zu übernehmen, woraufhin der Mann wegen Diskriminierung vor Gericht zog. Der lettische Oberste Gerichtshof bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.
Dass Lettland die Kosten nicht übernahm, stelle eine Ungleichbehandlung dar, entschied der EuGH nun. Diese könne allerdings gerechtfertigt sein: Die Behandlung im Ausland aus religiösen Gründen müsse zwar grundsätzlich genehmigt werden. Allerdings könne der Staat die Kostenübernahme auch verweigern, um "einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder ein bestimmtes Niveau der Heilkunde zu erhalten" - wenn die Weigerung dazu geeignet und erforderlich sei.
Das lettische Gericht muss nun prüfen, ob die Ungleichbehandlung in Bezug auf dieses Ziel verhältnismäßig ist und ob die Berücksichtigung der religiösen Überzeugung eine "Gefahr für die Planung von Krankenhausbehandlungen" in Lettland darstellen kann.
by INA FASSBENDER