Die sonntägliche Öffnung von Geschäften in der Nähe des Flugplatzes von Zweibrücken muss voraussichtlich noch einmal überprüft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe formulierte bei der Verhandlung am Mittwoch Zweifel am Urteil des dortigen Oberlandesgerichts. Dieses hatte die Klage eines regionalen Modehändlers wegen der Sonderregelung zurückgewiesen. (Az. I ZR 144/22)
Der Modehändler hatte gegen eine größere Modefirma geklagt, die eine Filiale im "Zweibrücken Fashion Outlet" betreibt. Eine rheinland-pfälzische Durchführungsverordnung von 2007 sieht vor, dass dieses Outlet an Sonntagen in den Schulferien öffnen darf und damit deutlich häufiger als andere Geschäfte.
Der Linienflugverkehr am Zweibrücker Flughafen wurde 2014 eingestellt, seit 2018 starten dort nur Fracht- und Privatflüge. Der Modehändler findet, dass die Öffnung der Geschäfte an Feriensonntagen gegen das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsgesetz verstößt. Das Oberlandesgericht hatte sich aber nicht näher mit der Verordnung befasst.
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch deutete an, dass der BGH den Fall darum nach Zweibrücken zurückverweisen und dem Oberlandesgericht eine genauere Prüfung auftragen könnte. Noch ist das aber nicht entschieden - seine Entscheidung will der BGH am 27. Juli verkünden.
Der Anwalt des Klägers argumentierte am Mittwoch mit der Sonntagsruhe, die bereits der römische Kaiser Konstantin vor mehr als 1700 Jahren eingeführt habe. Es genüge nicht, einfach sechs Tage zu arbeiten und einen Tag frei zu haben. Falle der freie Tag auf einen gewöhnlichen Werktag, seien Menschen dann in Versuchung, "nicht zu ruhen", sondern sich "reinziehen zu lassen" in die Umtriebigkeit der Gesellschaft.
Der Anwalt des größeren Modehauses wiederum fand es "merkwürdig", dass der Kläger sich überhaupt betroffen fühle - seien seine Filialen doch gar nicht in direkter Nähe des Outlet-Centers. Er habe durch die dortige Sonntagsöffnung keine Nachteile, argumentierte er.
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