Eine Bewohnerin eines Pflegeheims hat sich vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Höhe ihrer Zuzahlungen bei der Krankenkasse gewehrt. Das Sozialgericht Osnabrück muss erneut über den Fall entscheiden, wie das Verfassungsgericht am Freitag in Karlsruhe mitteilte. Die Belastungsgrenze muss demnach anders ermittelt werden. (Az. 1 BvR 422/23)
Die 1938 geborene Frau bezieht eine Altersrente, die sie zum großen Teil für den Eigenanteil an den Heimkosten aufbraucht. Den Rest der Heimkosten übernimmt die Sozialhilfe. Die Rentnerin ist gesetzlich krankenversichert und beantragte bei ihrer Kasse, eine Belastungsgrenze für Zuzahlungen festzusetzen.
Solche Zuzahlungen sind für gesetzlich Versicherte grundsätzlich bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens gedeckelt. Für Bezieher von bestimmten Sozialleistungen gibt es aber Ausnahmen. Hier wird der sogenannte Regelbedarf als Grundlage genommen, so dass die Zuzahlungen niedriger ausfallen. Das gilt etwa für Menschen, bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim von der Sozialhilfe übernommen werden.
Die Krankenkasse der Rentnerin machte diese Ausnahme aber nicht. Sie setzte ihre Belastungsgrenze für Zuzahlungen anhand ihrer Rente fest, so dass die Frau potenziell mehr zahlen sollte. Dagegen klagte sie vor dem Sozialgericht, hatte aber keinen Erfolg. Dieses entschied, dass die Ausnahme hier nicht greife.
Die Hilfe zur Pflege, welche die Frau bezieht, sei keine Kostenübernahme im Sinn der Vorschrift. Um die Zuzahlung weiter zu begrenzen, sei es notwendig, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen würden und die Frau als Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Für diese Annahme des Sozialgerichts gebe es aber keine nachvollziehbare Grundlage, erklärte das Bundesverfassungsgericht.
smb/cfm