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Rechtsextremer "III. Weg" muss "Hängt die Grünen"-Plakate entfernen

Partei scheitert zudem in Karlsruhe mit Eilantrag zu Entsperrung bei Facebook

Die rechtsextreme Partei "Der III. Weg" ist am Dienstag vor mehreren deutschen Gerichten gescheitert. Das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen entschied, dass Wahlplakate mit der Aufschrift "Hängt die Grünen" entfernt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte die vorläufige Entsperrung der Facebookseite der Partei ab.

Das Oberverwaltungsgericht hob damit ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz auf. Dieses hatte in der vergangenen Woche entschieden, dass gleichlautende Plakate im sächsischen Zwickau mit einem Abstand von mindestens hundert Metern von denen der Grünen entfernt hängen bleiben dürfen.

Dagegen legte die Stadt Zwickau, die ursprünglich das Abhängen der Plakate angeordnet hatte, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein - mit Erfolg. Das Plakat erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung und sei "geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören", entschied das Gericht.

Zwar gewährleiste die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit in der öffentlichen Auseinandersetzung - zumal im politischen Meinungskampf - auch das Recht, in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. "Bei evidenter Verwirklichung nicht nur unbedeutender Strafvorschriften muss die Meinungsfreiheit der Partei aber hinter den Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten", erklärte das Gericht aber.

Ob das Plakat einen ernstgemeinten Aufruf zur Tötung von Menschen enthält, ließ es offen. Das Plakat erfülle aber den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung, hieß es. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

Zuvor hatte auch in Bayern das Landgericht München I der rechtsextremen Partei mit einstweiliger Verfügung das Aufhängen von Wahlplakaten mit dieser Aufschrift untersagt. Die Entscheidung gilt bundesweit, wie eine Gerichtssprecherin am Montag sagte. Begründet wurde das Verbot unter anderem damit, dass der Slogan als Aufforderung zu einer Straftat zu verstehen ist.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wiederum lehnte den Eilantrag von "Der III. Weg" ab, die Facebookseite der Partei bis zum amtlichen Endergebnis der Bundestagswahl entsperren zu lassen. Die Partei erkläre nicht ausreichend, weswegen ihr Ansprüche gegenüber Facebook zustehen sollten, begründete das Gericht seine Entscheidung.

by INA FASSBENDER