Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße hat jetzt entschieden, dass auch Menschen die gegen das Coronavirus geimpft wurden in Quarantäne müssen, wenn sich ein Mitbewohner oder ein Familienmitglied im gleichen Haushalt ansteckt. Bei der Entscheidung argumentierten die Richter, dass es bisher noch keine Beweise dafür gibt, dass geimpfte Menschen das Virus nicht mehr weiterverbreiten können.
Zudem argumentiert das Gericht, dass es aktuell auch noch keine
Sonderregelungen für geimpfte Personen gibt. Im verhandelten Fall ging es um ein Ärzte-Ehepaar, das gemeinsam eine Arztpraxis in der Vorderpfalz betreibt und gegen eine bis zum 18. März geltende Quarantäne geklagt hatte. Anscheinend hatte sich die gemeinsame Tochter des Paares, die mit ihrem Eltern im gleichen Haushalt lebt, mit dem heimtückischen Virus angesteckt. Aus diesem Grund war auch die Quarantäne der Eltern angeordnet worden. Das Ärzte-Ehepaar hatte argumentiert sie hätten im Januar und Februar bereits ihre Impfungen erhalten. Zudem lebe die Tochter auf einer eigenen Etage im gemeinsamen Haus. Sämtlich PCR-Coronatests und Schnelltests waren bei dem Paar negativ ausgefallen. Aus diesem Grund sei die Verfügung zur Quarantäne nach ihrer Auffassung rechtswidrig gewesen.
Nun jedoch lehnte die Richter den gestellten Eilantrag ab. Trotz der erhaltenen Impfungen seien die beiden Mediziner als Ansteckungsverdächtige einzuordnen. Bisher gäbe es noch keine ausreichenden Belege dafür, dass Menschen mit vollständigem Impfschutz das Virus nicht mehr an Dritte weitergeben können. Somit könne man im vorliegend Fall nicht ausschließen, dass die beide Mediziner eventuell Krankheitserreger aufgenommen haben könnten. Auch die vorliegenden, negativen PCR-Test überzeugten die Richter nicht. Sie verwiesen stattdessen auf die Empfehlung des Robert Koch-Instituts, das sich zuletzt dagegen ausgesprochen hatte, die 14-tägige Quarantäne zu verkürzen. Das RKI hatte dies mit der “beobachteten Zunahme der besorgniserregenden Sars-CoV-2-Varianten” erklärt. Noch fehlten in Bezug auf das Coronavirus weitere Daten und Erfahrungen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt den Klägern nun noch der Weg mit einer Beschwerde vor das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu ziehen.