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Portal darf Arztprofil bei begründetem Manipulationsverdacht mit Hinweis versehen

OLG Frankfurt entscheidet - Regeln der Verdachtsberichterstattung greifen

Bei begründetem Verdacht auf gekaufte Bewertungen darf ein Internetportal das Profil eines Arztes mit einem Warnhinweis versehen. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag in einem Rechtsstreit zwischen einem Zahnarzt und einem Bewertungsportal entschied, kann sich das Unternehmen auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen, die auch für Medien gelten. Es bestehe ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis. (Az. 16 W 37/20)

Das Bewertungsportal übe eine "von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion" aus, führten die Richter in ihrem unanfechtbaren Beschluss aus. Daher seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung ebenfalls anwendbar. Mit Blick auf den konkreten Fall hielten sie fest, dass sich das Portal zu Recht auf einen "Mindestbestand an Beweistatsachen" für den Verdacht berief und der Arzt nicht ausreichend bei der Aufklärung mitgewirkt habe.

Das Portal hatte das Profil des Arztes demnach mit einem Hinweis versehen, weil es durch die Analyse von E-Mails und IP-Adressen zu der Auffassung gekommen war, dass dieser sich einschlägiger Anbieter falscher Bewertungen bedient haben könnte. In dem Hinweis hieß es, dass bei einzelnen Bewertungen "Auffälligkeiten" bemerkt worden seien, die nach Meinung der Firma an der Echtheit zweifeln ließen. Zudem wurde betont, dass der Arzt die Vorwürfe bestreitet.

Auch an der Gestaltung des Hinweises fand das Gericht dabei nichts auszusetzen. Er enthalte "insbesondere" keine Vorverurteilung, hieß es in dem Beschluss. Ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis bestehe bereits beim Vorliegen eines Verdachts auf Manipulationen.

Nach Gerichtsangaben hatte der Arzt während des Verfahrens auch auf angebliche Erpressungsversuche angeführt. Demnach sei er von Tätern mit der Veröffentlichung falscher positiver Bewertungen auf dem Portal bedroht worden, wenn er nicht 500 Euro zahle. Die Richter werten diese Schilderung als "widersprüchlich und nicht plausibel". Es sei unverständlich, dass die angeblichen Erpresser mit positiven Einschätzungen gedroht hätten statt mit falschen negativen Urteilen.

by INA FASSBENDER