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OVG Münster bestätigt Maskenpflicht auf AfD-Parteitag in Kalkar

Bei Verstoß müssen Delegierte ausgeschlossen werden

Die Teilnehmer des AfD-Bundesparteitags am Wochenende in Kalkar müssen auch bei Einhaltung des Mindestabstands eine Alltagsmaske tragen - bei Verstößen müssen Delegierte von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster per Eilbeschluss, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Das Gericht wies damit einen AfD-Antrag gegen die Maskenpflicht zurück. Darin hatten die AfD und zwei Parteimitglieder beantragt, die der Maskenpflicht zugrunde liegenden Bestimmungen der NRW-Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. (Az. 13 B 1815/20.NE)

Der Verordnung zufolge besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands unter anderem bei den sogenannten zulässigen Veranstaltungen, unter die der AfD-Parteitag fällt. Menschen, die diese Verpflichtung nicht beachten, sind danach von den für die Veranstaltung Verantwortlichen auszuschließen.

Der OVG-Senat befand, diese Regelungen seien verhältnismäßig und verstießen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bei einer nach der Coronaschutzverordnung ausnahmsweise zulässigen Veranstaltung diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse sei es jedenfalls möglich, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Eindämmung von Covid-19 fördere. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe.

Die unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands bestehende Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske sei als ein Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos auch erforderlich. Die einzelnen Schutzmaßnahmen ergänzten sich gegenseitig. So verhindere etwa allein die Einhaltung des Mindestabstands während des Aufenthalts am Sitzplatz nicht die Abgabe, Ansammlung und Weiterverbreitung virushaltiger Aerosole im geschlossenen Raum während der typischerweise nicht unerheblichen Dauer der Veranstaltungen.

Die Regelung beeinträchtige trotz ihrer Pauschalität weder den Veranstalter noch die Teilnehmer in unangemessener Weise, hieß es weiter in dem Eilbeschluss. Bei Redebeiträgen mit Mindestabstand zu anderen Menschen dürfe die Maske vorübergehend abgelegt werden, ebenso "zur notwendigen Einnahme" von Speisen und Getränken. Außerdem könnten Versammlungsteilnehmer bei längerer Veranstaltungsdauer etwa in Pausen Orte aufsuchen, an denen keine Maskenpflicht bestehe.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Der OVG-Senat verwies in diesem Zusammenhang darauf, der Verordnungsgeber trage durch Erleichterungen für Ladenlokale oder Büroräume dem Umstand Rechnung, dass ohne solche Erleichterungen die Betroffenen die Alltagsmaske während ihrer gesamten Arbeitszeit tragen müssten. Demgegenüber müssten die Teilnehmer einer Veranstaltung eine Maske lediglich für deren Dauer tragen.

Bei der Abwägung müssten die von der AfD bemängelten Einschränkungen hinter dem Gesundheitsschutz zurücktreten. Von dem Parteitag gehe auch angesichts seiner Größe ein besonderes Infektionsrisiko aus. Die Maskenpflicht belaste die Antragsteller demgegenüber vergleichsweise gering.

Im Übrigen sei daran zu erinnern, dass der Verordnungsgeber zu Recht bereits von Schülern der weiterführenden Schulen den sachgemäßen Umgang mit der Maske erwarte und das tägliche Tragen während der Schulzeit als zumutbar erachte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu dem zweitägigen AfD-Parteitag im niederrheinischen Kalkar werden 600 Delegierte erwartet. Das Ordnungsamt der 14.000-Einwohner-Stadt genehmigte das Hygienekonzept für den AfD-Bundesparteitag und verfügte zugleich Auflagen. Dazu zählt eine Maskenpflicht auch am Sitzplatz.

by INA FASSBENDER