Im Rechtsstreit der Stadt München mit einer Reihe von Zeitungsverlagen um das Internetportal www.muenchen.de hat das Oberlandesgericht (OLG) München ein Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt. Das geht aus einer am Donnerstag verkündeten Entscheidung hervor. (Az 6 U 6754/20)
Die Stadt wehrte sich gegen ein Urteil des Landgerichts München I, nach dem die bisherige Ausgestaltung des Portals gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Staatsferne der Presse verstoße und wettbewerbswidrig sei. Nutzern werde ein Informationsumfang geboten, der den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift entbehrlich machen könne, entschied das Landgericht im vergangenen November und verlangte Änderungen an der Seite. Dagegen legte die Stadt Berufung beim OLG ein.
Das OLG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ausdrücklich eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Betreiben eines Stadtportals gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen könne, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Da zahlreiche Städte und Gemeinden zumindest ähnliche Internetauftritte betrieben, "kann sich die Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen", erklärte das OLG.
Mit monatlich bis zu 2,9 Millionen Besuchern und zwölf Millionen Seitenaufrufen ist das Portal www.muenchen.de nach Darstellung der Stadt eines der erfolgreichsten Stadtportale in Deutschland. Das Internetportal enthält neben Informationen aus dem Rathaus unter anderem auch die Rubriken Branchenbuch, Veranstaltungen, Kino, Freizeit, Restaurants und Shopping. Die klagenden Verlage sehen darin eine kostenlose Konkurrenz.
Die Urteile ermöglichen es den Zeitungsverlagen rechtlich, gegen das Portal vorzugehen und die Umsetzung der Entscheidungen zu erzwingen. Sie können aber auch eine mögliche Entscheidung des BGH in der Sache abwarten. Unklar war zunächst noch, ob die Stadt München Revision einlegen wird.
by INA FASSBENDER