Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat die Corona-Beschränkungen im Einzelhandel teilweise gekippt. Wie das Gericht am Montag mitteilte, entfallen ab sofort die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter sowie die bislang erforderliche Terminbuchung. Die Regelungen verstoßen nach Auffassung des Gerichts “in ihrer derzeitigen Ausgestaltung” gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Geklagt hatte ein Media-Markt.
Auf Grundlage der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes können seit dem 8. März wieder alle Einzelhändler öffnen. Für die bereits zuvor von der Schließung ausgenommenen Geschäfte wie etwa Supermärkte ließ die Verordnung einen Kunden pro zehn beziehungsweise 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zu. Im übrigen NRW-Einzelhandel wurde hingegen der Zutritt auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter nach vorheriger Terminvergabe festgelegt. Diese Regelungen setzte das OVG nun außer Vollzug.
Ausnahmen galten für zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Blumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften, galten ebenfalls die “günstigeren Öffnungsmodalitäten”.
Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, erklärte das Gericht. Zulässig sei auch, die Beschränkungen schrittweise zu lockern, wobei es “zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche” komme. Grundsätzlich habe es der Gesetzgeber bei bisherigen Regelungen für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel belassen dürfen, entschied das Gericht. Das gelte auch für die vorläufig reduzierte Kundenzahl und die Terminbuchung.
Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Das sei der Fall, wenn Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte “unter vereinfachten Bedingungen” betrieben werden dürften.
Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dem Land sei es nun freigestellt, “auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält”.
Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teile das OVG nicht. Angesichts der “gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben uns Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte”, sei die Beschränkung der Grundrechte voraussichtlich gerechtfertigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
by INA FASSBENDER