Nach dem Entzug des Führerscheins wegen einer Trunkenheitsfahrt muss ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorgelegt werden, wenn der Fahrer trotz hoher Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen zeigte. In diesem Fall könne von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung – also möglicherweise Alkoholmissbrauch – ausgegangen werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch. Es gab damit der Stadt Kassel recht. (Az. 3 C 3.20)
Es ging um einen Mann, der 2016 betrunken Auto gefahren war, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zunächst entzogen wurde. Als er nach der Sperrfrist die Neuerteilung beantragte, forderte die Stadt Kassel eine MPU zur Klärung der Frage, ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er noch einmal unter Alkoholeinfluss fahren werde.
Da der Mann ein solches Gutachten nicht vorlegte, wurde sein Antrag abgelehnt. Dagegen zog er vor Gericht. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, weil er bei seiner Trunkenheitsfahrt trotz 1,3 Promille keine Ausfallerscheinungen gezeigt hatte. Der hessische Verwaltungsgerichtshof änderte dieses Urteil ab und verpflichtete die Stadt Kassel, die Fahrerlaubnis ohne MPU zu erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht änderte dieses Urteil nun ab und wies die Berufung des Fahrers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Die Stadt durfte demnach auf seine Nichteignung schließen, weil er keine MPU vorgelegt hatte.
by INA FASSBENDER