Am Ende des aktuellen München-"Tatort" bleiben nicht nur die Kommissare ratlos zurück, sondern vor allem auch die Zuschauer. Weder der Täter kann aufgrund seines Alters belangt werden, noch die Eltern, nachdem sie die Leiche des Opfers verschwinden ließen, um damit die Tat ihres Sohnes zu vertuschen. Doch wie würde dieser Fall in der Realität behandelt werden? Entstammt das Ende der Fantasie der Drehbuchautoren oder wäre es im richtigen Leben genauso?
In Deutschland ist die sogenannte Strafmündigkeit, also wann man für das Begehen einer Straftat juristisch zur Rechenschaft gezogen werden kann, im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. In § 19 StGB ist festgehalten, dass Menschen, die ihr 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht schuldfähig sind. Somit kann es auch kein strafrechtliches Verfahren gegen minderjährige Täter von 0 bis 13 Jahren geben. Konsequenzen hat das Handeln eventuell aber dennoch:
Möglicherweise ergeben sich Schadensersatzansprüche nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Hinterbliebene gegen den Täter beziehungsweise die Eltern. Auf zivilrechtlicher Ebene steht den Eltern des Opfers also ein Klageweg offen, der zumindest in einer finanziellen Entschädigung münden könnte. Kinder zwischen 7 und 14 Jahren sind dabei teilweise schon selbst in Haftung zu nehmen und können unter bestimmten Voraussetzungen für ihr Handeln verantwortlich gemacht werden.
Außerdem wird in aller Regel bei solchen Taten das Jugendamt tätig und ordnet bestimmte Auflagen in Bezug auf das Sorgerecht der Eltern an. Dies kann bis hin zum völligen Entzug des Sorgerechts und der Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegefamilie reichen. In besonders schweren Fällen - und hiervon ist im aktuellen "Tatort" fast auszugehen - erfolgt sogar eine durch einen Richter angeordnete Unterbringung in einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Juristisch gesehen ist dies aber nicht als Strafe beziehungsweise Verurteilung im Sinne des StGB zu verstehen, sondern als eine richterlich verfügte Therapie.
Die Eltern entsorgen die Leiche nach der Tat ihres Sohnes, um diese zu vertuschen. Juristisch gesehen könnte diese Handlung eine sogenannte Strafvereitelung nach § 258 StGB sein. In Absatz 6 dieser Norm ist jedoch geregelt, dass eine Strafe ausgeschlossen ist, wenn die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen wird. Auch eine mögliche Störung der Totenruhe nach § 168 StGB ist ausgeschlossen. Diese würde voraussetzen, dass sich die Leiche bereits im Gewahrsam der Berechtigten, hier der Eltern des Opfers, befunden hätte. Das war sie aber zu keinem Zeitpunkt. Die Eltern werden somit ebenso nicht belangt.
Allerdings könnte es auch gegen die Eltern Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB geben, falls sie ihrer Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind und nur deswegen die Tat stattfinden konnte. Dies müsste ebenso ein Zivilgericht klären. So unbefriedigend das Ergebnis und so verstörend die Szene ist, als Täter und Eltern das Polizeirevier als freie Menschen verlassen, so realistisch ist das Szenario bei einem vergleichbaren Fall in der Realität.