Der Motorhersteller muss in Dieselfällen voraussichtlich nicht haften, wenn der Motor im Auto eines anderen Herstellers verbaut ist. In einer Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) neigte der sogenannte Dieselsenat am Montag zu dieser vorläufigen Einschätzung. Entschieden ist die Frage aber noch nicht - die Entscheidung in Karlsruhe soll am späten Montagnachmittag um 17.00 Uhr verkündet werden. (Az. VIa ZR 1119/22)
Im konkreten Fall kaufte der Kläger 2019 einen gebrauchten Porsche, in dem ein von Audi entwickelter Motor verbaut war. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte das Auto wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen und später ein Software-Update genehmigt. Strittig ist, ob das Update noch vor dem Kauf aufgespielt wurde.
Der Kläger bemängelt außerdem, dass nach wie vor ein Thermofenster vorhanden sei. Dieses steuert die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur und kann nach dem jüngsten BGH-Urteil Grund für Schadenersatz gegenüber dem Autobauer sein.
Nach vorläufiger Einschätzung hafte in solchen Fällen aber tatsächlich nur der Fahrzeughersteller und nicht der Hersteller des Motors, sagte die Vorsitzende Richterin Eva Menges zu Beginn der Verhandlung. Der Anwalt des Autokäufers argumentierte dagegen, dass beide Hersteller beteiligt gewesen seien. "Jeder schiebt es auf den anderen", sagte er.
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