Das Deutsche Institut für Menschenrechte hält ein Verbot der rechtspopulistischen AfD inzwischen rechtlich für möglich. Das geht aus einer am Mittwoch in Berlin vorgestellten Analyse hervor. "Die AfD hat in ihrer Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mittlerweile einen Grad erreicht, dass sie gemäß Artikel 21 Grundgesetz durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden könnte", heißt es darin.
Für die Analyse wurden demnach die Programmatik der AfD sowie "Äußerungen ihrer Führungspersonen und Mandatsträger*innen untersucht und anhand des rechtlichen Maßstabs für ein Parteiverbot bewertet". Verwiesen wird darauf, dass die AfD das Ziel habe, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen.
Bereits aufgrund ihrer Programmatik handele es sich bei der AfD um eine rechtsextreme Partei, erklärte das Menschenrechts-Institut. Sie ziele darauf ab, die in Artikel 1 des Grundgesetzes verbriefte Garantie der Menschenwürde abzuschaffen. "Außerdem setzt sich innerhalb der AfD zunehmend der insbesondere von Björn Höcke vorangetriebene Kurs durch, der sich an der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus orientiert", hieß es weiter.
Ein Verbotsantrag gegen die AfD müsste beim Bundesverfassungsgericht von Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat gestellt werden. Das Menschenrechts-Institut weist darauf hin, dass neben den rechtlichen Erfolgschancen die tatsächliche Entscheidung darüber, ein Verbotsverfahren einzuleiten, natürlich von weiteren, auch politischen Erwägungen abhänge.
"Unabhängig davon, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Antragsberechtigen dafür entscheiden, einen Verbotsantrag zu stellen, kann der von der AfD ausgehenden Gefahr nur effektiv begegnet werden, wenn sich die anderen Parteien auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen unmissverständlich von der AfD abgrenzen", betont das Institut jedoch weiter. Kritisiert wird, dass diese Abgrenzung derzeit vor allem auf kommunaler Ebene nicht durchgehend gegeben sei.
Die Analyse geht auch auf weitere Aspekte des Umgangs mit der AfD ein, die sich aus der darin festgestellten Gefährlichkeit der Partei ergebe. Dies betrifft demnach etwa die Anwendung des Waffenrechts gegenüber AfD-Mitgliedern oder "des Disziplinarrechts gegenüber Beamt*innen, Soldat*innen oder Richter*innen, die die AfD unterstützen".
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