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Maskenverweigerer dürfen nicht von der Schule ausgeschlossen werden! Gericht trifft Beschluss wegen Corona-Maßnahmen

Ein überraschendes Gerichtsurteil hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt hinsichtlich der Corona-Maßnahmen gefällt. Die Schülerin einer Privatschule in Nordrhein-Westfalen hatte sich sowohl geweigert eine Maske zu targen als auch einen Corona-Test abgelehnt. Daraufhin wurde das Mädchen vom Unterricht ausgeschlossen. Dagegen hatte die Schülerin geklagt und nun vom Gericht Recht bekommen.

Gericht fällt Urteil über die Klage einer Schülerin gegen ihre Privatschule

Weil eine Schülerin keine medizinische Maske im Unterricht tragen wollte und zudem auch noch regelmäßige Corona-Tests verweigert hatte, war sie von ihrer Privatschule mit einem Ausschluß vom Unterricht belegt worden. Dagegen hatte die Schülerin geklagt und bekam nun vom Verwaltungsgericht Düsseldorf Recht. Im Urteil mit dem Aktenzeichen 29L1079/21 urteilt das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass die Privatschule die Schülerin trotz ihrer Weigerung zum Einhalten der Maskenpflicht und der Teilnahme an den obligatorischen Corona-Tests nicht hätte von der Teilnahme am Unterricht ausschließen dürfen.

Keine hoheitlichen Befugnisse für Privatschule

Das Gericht beanstandete dabei jedoch nicht die in der Coronabetreuungsverordnung geregelte Maskenpflicht und das regelmäßige Testen. Es urteilte aber, dass die Verordnung “keine ausreichende Ermächtigung” sei, um Kinder von der Teilnahme am Unterricht auszuschließen. Nach Meinung des Gerichts könne der Staat einer privaten Einrichtung keine hoheitliche Befugnisse einräumen. Dies sei nicht mit einer Verordnung sondern nur durch ein formelles Gesetz möglich. Diese Grundlage sei nach der Meinung des Gerichts in diesem Fall allerdings nicht gegeben. Weder die infektionsschutzrechtlichen Gesetze noch das aktuell gültige Schulgesetz würden einer privaten Ersatzschule hoheitliche Kompetenzen einräumen.

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