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Landgericht Rottweil weist Klage wegen behaupteten Corona-Impfschadens ab

Das Landgericht im baden-württembergischen Rottweil hat eine Klage gegen einen deutschen Impfstoffhersteller wegen eines behaupteten Corona-Impfschadens abgewiesen. Das Gericht sah nach Angaben vom Mittwoch in seiner Entscheidung keine Grundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld. (Aktenzeichen 2 O 325/22)

Der 58-jährige Kläger verlangte unter anderem aufgrund einer massiven Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro. Zudem wollte er in dem Zivilverfahren feststellen lassen, dass ihm sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung zu ersetzen seien.

Die Kammer hatte demnach nicht zu entscheiden, ob der erlittene Augeninfarkt durch den Corona-Impfstoff verursacht wurde. Eine Haftung des Impfstoffherstellers bei Nebenwirkungen besteht laut Gesetz, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht dem wissenschaftlichen Stand entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Zu beiden Voraussetzungen habe der Kläger keine ausreichende Begründung vorgelegt, entschied das Gericht.

Von der Kammer verlangte Angaben zu vermeintlichen Fehlern im Zulassungsverfahren oder zu zwischenzeitlich neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zu einer geänderten Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses führen würden, konnte der Kläger demnach nicht vorlegen. Er stützte sich stattdessen auf nicht belegbare Verdachtsmeldungen von Impfschäden, aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen, von ihm beauftragte nicht wissenschaftliche Stellungnahmen von Ärzten und auf sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des für Impfstoffe zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts.

Zu dem vom Kläger erhobenen Vorwurf einer besonderen Gefährlichkeit des Impfstoffs erklärte die Kammer, dass der Hinweis in der Gebrauchsinformation des Impfstoffherstellers, wonach das Auftreten von bei Zulassung unbekannten Nebenwirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden könne, ausreichend sei. Für die Haftung bei einer fahrlässigen Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt es dem Gericht zufolge an einer pflichtwidrigen Handlung sowie am Verschulden. Der Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung am Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

hex/cfm