31290:

Klimaschützer für Tod von Radfahrerin in Berlin nicht strafrechtlich verantwortlich

Nach dem Tod einer Radfahrerin bei einem Unfall und einem durch Klimaproteste verzögerten Rettungseinsatz hat die Berliner Staatsanwaltschaft die strafrechtliche Verantwortung zweier Aktivisten verneint. Die beiden Klimaschützer seien nicht fahrlässig für den Tod der Frau verantwortlich, teilte die Behörde am Donnerstag mit. Die 44-Jährige war am 31. Oktober 2022 in der Hauptstadt von einem Betonmischer erfasst und überrollt worden.

Die Aktivisten der Gruppe Letzte Generation sollen sich am selben Tag an einer sogenannte Schilderbrücke auf der Stadtautobahn 100 festgeklebt und damit den Verkehr verzögert haben. Die Staatsanwaltschaft musste nun klären, ob der Tod der Radfahrerin hätte verhindert werden können, wenn ein Bergungsfahrzeug - ein sogenannter Rüstwagen - nicht durch den Stau aufgehalten worden und damit früher am Unfallort eingetroffen wäre.

Die Feuerwehr hatte nach dem Unfall erklärt, dass das Spezialfahrzeug verspätet zum Unfallort gekommen sei, weil es wegen der Blockade lange im Stau gestanden hatte. Den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zufolge führte die Straßenblockade "tatsächlich zu einer zeitlichen Verzögerung von drei Minuten bei einem Einsatzleiterfahrzeug und von acht Minuten bei dem Rüstwagen".

Auf deren Eintreffen kam es aber demnach nicht an: Die Notärztin hatte bereits – "notfallmedizinisch vollkommen korrekt" – entschieden, dass eine Anhebung des Betonmischers durch den Rüstwagen den Zustand der Fahrradfahrerin eher noch verschlechtert hätte. Die Sofortrettung durch Wegfahren des Lastwagens war daher der Anklagebehörde zufolge "in jedem Fall – und also unabhängig von der Verfügbarkeit des Rüstwagens – die sinnvollere Vorgehensweise". 

Zudem ergab die Obduktion demnach, dass die Frau durch den Unfall mit dem Betonmischer bereits so schwere Verletzungen erlitten hatte, "dass ihr Leben ohnehin nicht mehr hätte gerettet werden können". Die Staatsanwaltschaft will deshalb keine Anklage wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts gegen die Aktivisten erheben, sondern wegen Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

awe/cfm