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Kleines Mädchen stirbt bei Zahnbehandlung! Gericht verurteilt Narkose-Arzt zu langer Haftstrafe

Kleines Mädchen stirbt bei Zahnbehandlung! Der Anästhesist Dr. Gerald W. (67) aus Frankfurt wurde von einem Gericht zu 10 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt, nachdem seine gravierenden Hygienemängel und unsachgemäße Praktiken zum Tod der kleinen Emilia (†4) führten. Hier die traurigen Hintergründe:

Kleines Mädchen (4) stirbt bei Zahnbehandlung

Medikamente wurden neben Lebensmitteln gelagert, Einwegspritzen mehrfach verwendet und Narkosemittel bis zur Schimmelbildung eingesetzt. In der Nacht des Vorfalls unterließ es W. zudem über Stunden, einen Notarzt zu rufen. Emilia kam im September 2021 für eine Zahn-OP in eine Spezialklinik in Kronberg (Hessen). Zu diesem Zeitpunkt waren bereits drei Kinder mit schweren Infektionen aufgrund verunreinigter Narkosemittel in ärztlicher Behandlung. Auch Emilia wurde mit dem Keim infiziert, der bereits bei den anderen Kindern festgestellt worden war. Sie verstarb noch vor Ort. W. arbeitete am nächsten Tag weiter und setzte ein weiteres Kind (5) der Lebensgefahr aus. Besonders erschreckend - der Arzt war den Behörden bereits aufgefallen! Hier mehr:

Narkose-Arzt war den Behörden bereits bekannt

Ein Rückblick enthüllt weitere Versäumnisse: Schon 2019 hatte W. eine Frau während einer OP falsch behandelt, was zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand führte. Die Patientin überlebte nur schwer beeinträchtigt. Auch damals wurde keine rechtzeitige Hilfe gerufen. Das Verfahren endete für W. mit einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung. Warum W. weiterpraktizieren durfte, bleibt fraglich. Bereits Anfang 2021 wurde seine ärztliche Zulassung widerrufen, jedoch blieb sie offenbar unvollständig durchgesetzt, sodass er weiter arbeiten konnte. Mehrere frühere Patienten meldeten sich während des Prozesses und klagten über anhaltende Gesundheitsprobleme. Die Staatsanwaltschaft sah die Handlungen von W. als verdeckenden Vorsatz, da er die Ernsthaftigkeit der Situation heruntergespielt habe, um eine rechtzeitige Nachweisbarkeit der Infektion zu erschweren. Nach seiner Entlassung wird Dr. W. nie wieder ärztlich tätig sein dürfen.