Nicht alle Mitarbeiter eines Musikfestivals müssen sich einer Gerichtsentscheidung aus Rheinland-Pfalz zufolge vor dem Betreten des Geländes einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Eine entsprechende Auflage gegenüber einer Veranstalterin sei rechtswidrig gewesen, teilte das Verwaltungsgericht Koblenz am Mittwoch mit. Das Wachpersonal muss demnach bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Zuverlässigkeitsprüfung unterlaufen - eine zusätzliche Prüfung darf daher nicht verlangt werden. (Az.: 3 K 834/22 KO)
Der Klägerin wurden vor der Veranstaltung zahlreiche Auflagen gemacht. Demnach erhielten die Mitarbeiter der Klägerin erst nach einer Zuverlässigkeitsüberprüfung Zugang zum Gelände. Nach dem Festival erhob die Veranstalterin Klage, um eine Rechtswidrigkeit der Auflage feststellen zu lassen.
Dieser Argumentation folgten die Koblenzer Richter. Nur die Mitarbeiter, die als Ordnungsdienst vorgesehen sind oder einen privilegierten Zutritt zum Gelände haben, müssen überprüft werden. Ein Zutritt gilt als privilegiert, wenn Mitarbeiter in weiterem Umfang Zugang zu den Einrichtungen haben als der Festivalbesucher.
ald/cfm