Das Landgericht Darmstadt hat Tuncay Y. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt.
Das Landgericht Darmstadt hat Tuncay Y. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Der 42-Jährige hatte eine minderjährige Brustkrebs-Patientin missbraucht.
Der ehemalige Mitarbeiter einer Klinik in Offenbach (Hessen) nutzte die Hilflosigkeit seines Opfers aus
Wie RTL und Hessenschau berichten, ging der ehemalige Mitarbeiter einer Klinik in Offenbach (Hessen) folgendermaßen vor: Der Mann, der dafür verantwortlich war, Patienten zum OP-Saal und zurückzutransportieren, nutzte im Juni 2021 offenbar die völlige Hilflosigkeit seines Opfers aus, als dieses sich von einem Eingriff erholte.
Der Täter schlug, würgte und vergewaltigte die minderjährige Brustkrebs-Patientin
Der Hanauer (Hessen) schlug und würgte die 17-Jährige laut Urteil, ehe er sie oral vergewaltigte. Die Teenagerin soll weinend „Es reicht“ gerufen haben, doch ihr Peiniger habe nicht von ihr abgelassen.
Der Bettnachbarin wurde das Handy abgenommen und sie wurde zum Wegschauen gezwungen
Der Bettnachbarin habe Y. das Handy abgenommen und ihr befohlen, sich umzudrehen. Die Frau, die ebenfalls noch von einer Narkose benebelt war und als Zeugin aussagte, konnte sich nur noch bruchstückhaft erinnern.
Anwältin des Opfers hält die Strafe für zu niedrig
Die Tortur soll über eine Stunde gedauert haben. Friederike Vilmar, die Anwältin des Opfers, sagte gegenüber RTL: „Ich halte diese Vergewaltigungen mit Gewalteinsatz – mit Würgen, mit Schlägen – für besonders verwerflich und überdurchschnittlich.“ Sie halte die Strafe von fünf Jahren und drei Monaten für zu niedrig.
Tuncay Y. behauptet, dass das Mädchen die Tat gewollt habe
Der 42-Jährige behauptete, dass das Mädchen die Tat gewollt habe. Zwischen ihnen habe „die Chemie gestimmt“, man habe sich auch privat treffen wollen.
Das Gericht kritisiert die fehlende Einschätzung des Täters für Angemessenheit und Freundlichkeit
Das Gericht bestand darauf, dass der Täter eine „total falsche Einschätzung von Freundlichkeit des Gegenübers und kein Empfinden für Angemessenheit“ besitze. Er könne nicht einschätzen, was „einfach nur nett gemeint“ sei.
Strafmildernde Umstände wurden berücksichtigt
Strafmildernd wurde gewertet, dass die Tat nicht geplant gewesen sei. Tuncay Y. hatte keine Vorstrafen. (ias)
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