Taubenkot auf einem Balkon stellt keinen Mietmangel dar und berechtigt daher nicht zur Mietminderung. Dies entschied das Amtsgericht im hessischen Hanau laut Mitteilung vom Donnerstag. Der Vermieter hat demnach für gewöhnlich keine Möglichkeit, die Verunreinigung mit Vogeldreck zu verhindern. Daher könne der Mieter weder die Mietzahlung mindern noch von dem Vermieter eine Reinigung verlangen.
Im konkreten Fall ging es um den mit Taubenkot verdreckten Balkon einer Mieterin. Die Frau kürzte eigenständig ihre Miete, weil der Vermieter den Vogeldreck nicht verhindert und keine Reinigung vorgenommen habe. Der Vermieter beließ es nicht dabei, sondern klagte die restliche Miete ein. Damit hatte er vor dem Amtsgericht Hanau Erfolg.
Wie das Gericht entschied, muss die Mieterin die Miete vollständig zahlen. Zur Begründung hieß es laut Mitteilung, der Vermieter sei nicht verpflichtet, "das Einfliegen von Tauben und eine mögliche Verunreinigung einer vermieteten Wohnung durch diese zu verhindern". Hierauf habe der Vermieter grundsätzlich keinen Einfluss.
Vielmehr handle es sich bei Taubenkot "um ein allgemeines Risiko", das nicht in die Verantwortung des Vermieters falle. Auch schulde der Vermieter nicht die Reinigung des Balkons. Für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei allein der Mieter zuständig. Die Entscheidung erging bereits Ende Oktober und ist rechtskräftig.
tbh/cfm