Wer mit Hilfe einer Agentur nach der großen Liebe sucht, aber ohne Erfolg bleibt, hat keinen Anspruch auf eine Rückzahlung der Vermittlungssumme. Einer beklagten Vermittlungsagentur könne keine arglistige Täuschung vorgeworfen werden, entschied das Landgericht München I im Fall einer Kundin laut Mitteilung vom Freitag. Es wies die Klage einer Frau gegen eine Agentur auf Rückzahlung von 7400 Euro ab. (29 O 11980/22)
Die Frau hatte sich auf eine Anzeige in einer Fachzeitschrift bei der Agentur gemeldet. Nachdem beide Seiten einen Partnervermittlungsvertrag geschlossen hatten, bekam die Klägerin insgesamt 31 Partnervorschläge. Jedoch beschwerte sie sich darüber, dass die Vorschläge nicht ihrem Anforderungsprofil entsprochen hätten. So sei ihre private und berufliche Situation nicht berücksichtigt worden. Beispielsweise seien ihr ein Alter bis maximal 50 Jahre und die Optik wichtig gewesen. Zudem sei sie zeitlich und örtlich unflexibel.
Das Gericht wies die Klage ab, weil weder eine Täuschung noch ein Verstoß gegen die guten Sitten vorlägen. Die Agentur schuldet der Frau laut Vertrag keine erfolgreiche Vermittlung. Ihre Angaben im Formular habe die Agentur bei den vorgelegten Partnervorschlägen berücksichtigt. Beide Seiten hätten keine Vereinbarung darüber getroffen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen. Insgesamt seien die Vorschläge "zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen".
ald/cfm