Im Rechtsstreit um das Sorgerecht für dreijährige Zwillinge muss das Oberlandesgericht Oldenburg neu über die Ernennung des Jugendamts zum Amtsvormund entscheiden. Die Argumente der angeblichen Eltern seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch. Die Behörden vermuten, dass die Kinder womöglich heimlich von einer Leihmutter ausgetragen wurden. (Az. 1 BvR 1654/22)
Die angebliche Mutter, eine 1964 geborene Deutsche, und ein 1989 geborener Lette heirateten 2019 in der ukrainischen Hauptstadt Kiew. Ein Jahr später wurden dort die Zwillinge geboren. Laut ukrainischen Geburtsurkunden sind die Deutsche und der Lette die Eltern, die lettischen Behörden bescheinigten den Kindern die lettische Staatsangehörigkeit.
Der Mann lebt inzwischen in Großbritannien und erteilte der Frau für drei Jahre eine umfassende Sorgerechtsvollmacht. Diese lebt mit den Kindern in Deutschland. Die Gemeinde weigerte sich aber, die Zwillinge in das Melderegister einzutragen. Sie benachrichtigte das Jugendamt, weil die Umstände der Geburt nicht geklärt seien.
Dieses beantragte beim Familiengericht die Amtsvormundschaft. Es führte an, dass die Mutterschaft der Frau nicht nachgewiesen sei und diese weder Mutterpass noch Krankenhausrechnungen vorlegen könne. Bei der Geburt müsste sie schon 56 Jahre alt gewesen sein, und es bestehe der Verdacht, dass eine Leihmutter in der Ukraine die Kinder geboren habe.
Das Jugendamt besuchte die Frau auch zu Hause und kam dort zu dem Schluss, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Das Familiengericht wies den Antrag zurück. Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht Oldenburg übertrug die Vormundschaft aber dem Jugendamt, weil weder Mutter- noch Vaterschaft nachgewiesen seien. Wenig später nahm das Jugendamt die Kinder in Obhut, brachte sie aber nach einem Monat auf Anordnung des Familiengerichts wieder zurück.
Gegen die Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt wandten sich die angeblichen Eltern mit einer Verfassungsbeschwerde an die Richterinnen und Richter in Karlsruhe. Dieses stellte nun fest, dass die Frau und der Mann in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt seien.
Sie hatten vor dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass das Jugendamt angekündigt habe, die Kinder womöglich aus dem Haushalt zu nehmen. Das Gericht sei aber nicht näher darauf eingegangen, ob dadurch das Kindeswohl gefährdet sei, erklärte Karlsruhe. Vor einem Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht die Ernennung des Jugendamts zum Vormund bereits vorläufig ausgesetzt.
smb/cfm