In einem bizarren Fall eines in einem Hotelzimmer verstorbenen Gasts ist ein Hotelier aus dem fränkischen Ansbach auf fast 2600 Euro an Kosten sitzen geblieben. Obwohl die Tochter das Erbe des verschuldeten Verstorbenen erst nach der gesetzlichen Frist ausschlug, muss sie nicht für den ausstehenden Betrag aufkommen, wie das Landgericht Ansbach in einem am Mittwoch veröffentlichten rechtskräftigen Urteil entschied. (Aktenzeichen: 3 C 1051/20)
Der Verstorbene war Ende Januar 2020 tot in seinem Hotelzimmer gefunden worden. Er hatte zahlreiche Verletzungen, weshalb es im Hotelzimmer viele Blutspuren gab. Der Hotelier machte neben 358 Euro für vier noch unbezahlte Übernachtungen weitere 2200 Euro für die Reinigung des Zimmers geltend und wollte diese von der Tochter des Manns erstattet haben.
Im Erbfall übernimmt der Erbe nach dem geltenden Recht außer dem Vermögen auch die Schulden des Verstorbenen - es sei denn, er oder sie schlägt das Erbe innerhalb von sechs Wochen aus. In diesem Fall schlug die Frau das Erbe erst gut zwei Monate nach dem Tod aus. Allerdings beginnt die Sechswochenfrist dem Urteil zufolge nicht in dem Moment, in dem der Erbe vom Tod des Erblassers erfährt. Er oder sie muss auch wissen, ob es ein Testament gibt oder ob die gesetzliche Erbfolge gilt.
In diesem Fall lebte der Verstorbene zeitweise im Ausland. Dort soll es auch mindestens einmal ein Testament gegeben haben. Diese unsicheren Erbumstände sorgten dafür, dass die Tochter nach Auffassung des Gerichts die Erbschaft fristgerecht ausschlug. Auch auf einen größeren Bargeldbetrag, der sich im Hotelzimmer befunden hatte, konnte der Hotelier nicht zugreifen. Zum Zeitpunkt der Klage hatte die Familie das Bargeld bereits für die Kosten der Beerdigung ausgegeben. Der Hotelier scheiterte bereits vor dem Amtsgericht Ansbach mit seiner Klage, das Landgericht bestätigte dieses Urteil nun.
by INA FASSBENDER