Gerade erst hat man sich bei Bund und Ländern entschieden, die wegen dem Coronavirus getroffenen Bestimmungen zu lockern, da hagelt es bereits die ersten Klagen und Urteil. Nun hat der der bayrische Verwaltungsgerichtshof ein Verkaufsverbot für große Geschäfte als verfassungswidrig abgelehnt.
Ab sofort dürfen einige Geschäfte wieder geöffnet werden. Doch diese Regelung gilt nicht für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern. Dagegen hat nun ein Warenhändler mit Produkten im Premiumsegment geklagt, der Filialen in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg betreibt. Und der Bayrische Verwaltungsgerichtshof gibt der Klage des Unternehmers statt. Demnach sei ein Verkaufsverbot für große Geschäfte verfassungswidrig. Die Richter erkennen in dem Vorgehen eine Ungleichbehandlung mit kleineren Läden als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Dies teilte der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am heutigen Montag mit. Trotzdem wird das von den Richtern getroffene Urteil vorerst nicht dafür sorgen, dass der Kläger seine Geschäfte öffnen kann.
Denn das Gericht setzte die Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage “ausnahmsweise” nicht außer Kraft, sondern beschränkte sich lediglich darauf die Unvereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz festzustellen. Also wird der Kläger vorerst weiter warten müssen, bis sich Bund und Länder zu weiteren Lockerungen entschließen.
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