Wenn in einem Land fast nur Frauen als Hausangestellte arbeiten, verstößt der Ausschluss von Hausangestellten aus der Arbeitslosenversicherung laut dem zuständigen Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen EU-Recht. Zudem führe ein solches System dazu, dass der Wert ihrer Arbeit geringgeschätzt würde, argumentierte Generalanwalt Maciej Szpunar am Donnerstag in seinen Schlussanträgen in Luxemburg. Es ging um die Sozialversicherung in Spanien. (Az. C-389/20)
Diese schließt Haushaltshilfen von der Arbeitslosenversicherung aus. Dagegen klagte in Spanien eine Angestellte, die von der Versicherung abgewiesen worden war, obwohl ihre Arbeitgeberin zusicherte, den Pflichtanteil zahlen zu wollen. Die Hausangestellte argumentiert, dass der Ausschluss eine verbotene Diskriminierung von Frauen sei, weil hauptsächlich diese in diesem Beruf arbeiteten. Das spanische Gericht fragte den EuGH, ob er dies auch so sieht.
Der Generalanwalt legte dazu am Donnerstag sein juristisches Gutachten vor. Es sei Sache des spanischen Gerichts zu beurteilen, ob die Vorschrift vor allem weibliche Angestellte benachteilige, erklärte er. Dazu stellte er fest, dass mehr als 95 Prozent der Betroffenen weiblich seien. Sollten vor allem Frauen benachteiligt werden, würde dies gegen EU-Recht verstoßen.
Der Generalanwalt sah auch keine mögliche Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung, die nichts mit dem Geschlecht zu tun habe. Die spanische Regierung hatte die Regelung unter anderem mit dem Kampf gegen illegale Beschäftigung begründet. Eine Arbeitslosenversicherung ermuntere zu Betrug. Dazu erklärte Szpunar, dass dies dann ebenfalls für andere Berufe gelten müsse, in denen nur der Mindestlohn bezahlt werde.
Die von der Regierung angeführten besonderen Merkmale dieses Arbeitsverhältnisses beruhten offenbar auf geschlechtsspezifischen Stereotypen. Der Ausschluss von Hausangestellten aus der Arbeitslosenversicherung ermögliche es, ihre strukturell schwächere Stellung auszunutzen, und führe dazu, dass ihre Arbeit geringgeschätzt werde, anstatt sie gesellschaftlich anzuerkennen, erklärte der Generalanwalt.
Die Ausschlussklausel sei nicht dazu geeignet, den Kampf gegen illegale Beschäftigung und Betrug zu gewinnen oder die Sicherung der Beschäftigung zu gewährleisten, hieß es weiter. Der Gerichtshof muss sich bei seiner Entscheidung nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, orientiert sich aber oft daran. Ein Urteilstermin wurde noch nicht veröffentlicht.
by INA FASSBENDER