Ein Münchner Gastwirt bekommt von seiner Versicherung gut eine Million Euro wegen der Zwangsschließung seines Betriebs im Zuge des Corona-Lockdowns. Bei der Höhe der Entschädigung seien weder das Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anzurechnen gewesen, da diese keine Schadensersatzleistungen seien, urteilte das Landgericht München I am Donnerstag. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 12 O 5895/20).
Eine Reihe von Gastwirten hat gegen ihre Betriebsschließungsversicherung Klage eingereicht, weil diese trotz der im Corona-Lockdown geschlossenen Gaststätten nicht für die Einnahmeausfälle aufkommen wollen. Dem Landgericht zufolge sind mittlerweile 86 Klagen eingegangen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erklärte, er sei "überzeugt, dass kein Urteil zeichensetzend ist für andere anhängige Verfahren". Es komme im Einzelfall auf den genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen an, betonte eine Sprecherin. "Betriebsschließungsversicherungen sind sehr individuell, sie unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer und können in der Gastronomie anders aussehen als im Handel."
Das Landgericht München habe in Verfahren zu Betriebsschließungsversicherungen unterschiedliche Urteile gefällt, so der GDV. Neben den Münchner Urteilen gebe es andere rechtliche Entscheidungen, etwa des Oberlandesgerichts Hamm oder des Amtsgerichts Darmstadt.
Im Fall des Münchner Gastwirts hatte dieser die Versicherung erst am 4. März und damit 17 Tage vor der Zwangsschließung abgeschlossen. Das Gericht urteilte, die verklagte Versicherung habe ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen teilweise intransparent formuliert, weshalb sie unwirksam seien. Denn wenn der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt werde, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe.
by INA FASSBENDER