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Gas-Kunden aufgepasst! 80% aller Preiserhöhungen beim Gas sind falsch – so können Sie sich wehren!

In den letzten Tagen hatten viele Bundesbürger von ihren Gas- und Stromversorgern Schreiben erhalten, in denen die Unternehmen höhere Preise angekündigt hatten. Aus Verbrauchersicht kann es sich durchaus lohnen, sich diese Ankündigungsschreiben etwas genauer anzuschauen. Denn diese Schreiben können formale Fehler und Tricks enthalten, um die Preissteigerungen zu verschleiern. In einigen Fällen sorgt dies dafür, dass die Anhebung der Preise rechtlich unwirksam ist. Darauf müssen Sie achten und so können Sie sich wehren!

Zahlreiche Ankündigungsschreiben sind nicht rechtskonform

Zu diesem Thema äußert sich nun Tobias Hirt, der Gründer des Energiekunden-Helfers Veneko. Dieser erklärt: “Viele der Schreiben in denen Preiserhöhungen angekündigt werden sind nicht rechtskonform und daher unwirksam.“ Nach Hirts Meinung sei dies bei etwa 80 Prozent der zugestellten Schreiben der Fall. Deshalb nun einige Fälle, bei denen die Preiserhöhungen wegen dieser Formfehler null und nichtig sein könnten. Seit mehr als 3 Jahren berät hierzu Start-Up seine Kunden bei Fehlern und Gesetzesverstößen durch die Anbieter. Dafür kassieren sie nur im Erfolgsfall eine Provision. Auch Energie-Rechtsanwalt Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen bestätigt eine große Anzahl formeller Fehler bei den Preiserhöhungen. Der Anwalt rät den Kunden deshalb, bei Formfehlern der Preiserhöhung schriftlich zu widersprechen und eine Belieferung zu alten Preisen zu fordern. In diesem Schreiben sollte man ausdrücklich erwähnen, dass es sich um keine Kündigung handelt. Viele Unternehmen würden einen Widerspruch nämlich sonst als Kündigung betrachten und den Verbraucher aus der Belieferung ausschließen. Zudem sollten die Betroffenen auch die Bundesnetzagentur über die Probleme benachrichtigen. Nach Schneidewindts Erfahrung geben viele Versorger die Absicht auf Preiserhöhungen auf, wenn der Kunde rechtliche Schritte einlegt.

In diesen Fällen liegen Formfehler bei den Preiserhöhungen vor

Der Anbieter “Qcells“ habe beispielsweise ein Schreiben an seine Kunden verschickt, auf der es in der ersten Seite nur um einige Belanglosigkeiten geht. Die angekündigte Preiserhöhung hingegen wurde in einem kleinen Absatz auf Seite 2 verborgen. Ein solches Vorgehen ist gesetzlich nicht erlaubt und bietet den Kunden nun die Möglichkeit Widerspruch gegen die Preiserhöhung einzulegen. Nicht erlaubt ist es auch, die Preiserhöhung in einer Tabelle zu verstecken. Dies hatte Anbieter MITGAS so gehandhabt. Auf den ersten Blick ist nicht genau erkennbar, wie hoch die Preiserhöhung ausfällt. Erst nach einer Berechnung stellt sich heraus, dass die Preise bei dem Anbieter sich versechsfacht haben. Experten raten deshalb auch hier dazu, diese Preiserhöhung anzufechten. Ebenfalls ungültig sind Preiserhöhungen, wenn Verträge mit einer Preisgarantie abgeschlossen wurden. So wurde der Fall des Versorgers Extraenergie bekannt, der versuchte neue und erhöhte Preise trotz einer bestehenden Preisgarantie für die Kunden durchzusetzen. Dies ist gesetzlich allerdings nicht erlaubt. Zudem existieren schreiben von Versorgern in denen die Betreffzeile des Schreibens irreführend ist. Dies war beispielsweise bei dem Versorger Enno Energie der Fall. In der Betreffzeile der Preiserhöhung hieß es: “Enno Energie unterstützt mit Energiespartipps!“ Weil zudem auch der Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht fehlte, sei auch diese Preiserhöhung unwirksam.

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