Ein Student hat vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich Beschwerde gegen die Ablehnung seines Bafög-Antrags eingelegt. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Frankfurt am Main und des hessischen Verwaltungsgerichtshofs verstießen gegen das Willkürverbot, erklärte eine Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Der Student bekam unter anderem deshalb kein Bafög, weil ihm nach dem Tod seines Vaters ein Zwölftel des von der Familie bewohnten Einfamilienhauses gehört. (Az. 1 BvR 1620/22)
Sein Erbanteil wurde von den Behörden auf 26.000 Euro geschätzt. Das Studentenwerk erklärte, dass er diesen wirtschaftlich verwerten könne - notfalls per Zwangsversteigerung des Hauses, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einigen könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Studenten ab.
Der Einwand, dass die Mutter die Erbengemeinschaft von ihr, dem Studenten und ihren beiden weiteren Söhnen nicht aufheben wolle, greife hier nicht durch. Davon könne der Einsatz öffentlicher Gelder trotz vorhandenen Vermögens nicht abhängig gemacht werden, entschied es. Es sei keine unbillige Härte, auch wenn der Student moralische Hindernisse für die Verwertung sehe.
Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte die Lage ebenso und erklärte, dass die Vermeidung eines Konflikts in der Familie nur ein sittlich-moralisches Argument sein könne, aber kein rechtliches. Diese Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht nun auf. Das Frankfurter Verwaltungsgericht muss neu über den Fall entscheiden.
smb/cfm