Veranstalter von Pauschalreisen mussten sich auch während der Corona-Pandemie an die Verbraucherschutzregeln halten. Regelungen, wonach sie bei einer Annullierung der Reise nicht alle bisherigen Zahlungen erstatten müssen, verstoßen gegen EU-Recht und sind auch durch "höhere Gewalt" nicht gerechtfertigt, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Er verwarf damit Schutzbestimmungen für Veranstalter in Frankreich und der Slowakei. (Az: C-407/21 UFC und C-540/21)
In Frankreich konnten Veranstalter bei einer Vertragsauflösung zunächst einen Gutschein anbieten und mussten den Reisepreis erst erstatten, wenn dieser während seiner 18-monatigen Laufzeit nicht eingelöst wurde. Dagegen klagten französische Verbraucherschützer.
In der Slowakei mussten Pauschalreisende einen wegen der Pandemie geänderten Vertrag oder aber eine angebotene Ersatzreise akzeptieren. Darin sah hier die EU-Kommission einen Verstoß gegen EU-Recht.
Beide Schutzregelungen hat der EuGH nun für unzulässig erklärt. Die Pauschalreiserichtlinie sehe bei einer Annullierung der Reise eine Erstattung vor, also eine "Rückzahlung in Geld". "Der Unionsgesetzgeber hat nicht gewollt, dass diese Verpflichtung durch eine Leistung in einer anderen Form wie z.B. das Angebot eines Gutscheins ersetzt werden kann", hieß es. Damit werde das "Ziel eines hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveaus" unterlaufen.
Auf "höhere Gewalt" könnten sich die Mitgliedstaaten bei solchen Regelungen nicht berufen, urteilte das Gericht. Die Richtlinie sehe eine Erstattung auch bei "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen" vor. Dies sei nichts anderes als eine auf den Bereich der Pauschalreisen zugeschnittene Beschreibung höherer Gewalt. Der Sorge vor den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für Reiseveranstalter hätten beide Länder stattdessen auch mit Beihilfen begegnen können, betonten die Luxemburger Richter.
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