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EuGH: Unternehmen können Kopftuch am Arbeitsplatz verbieten

Arbeitgeber muss aber Beeinträchtigung unternehmerischer Freiheit nachweisen

Unternehmen dürfen das Tragen religiöser Symbole wie das muslimische Kopftuch am Arbeitsplatz unter Umständen verbieten. Sie müssten aber nachweisen, dass ohne eine solche Politik der Neutralität ihre unternehmerische Freiheit beeinträchtigt würde, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. In den behandelten Fällen ging es um zwei Musliminnen aus Deutschland. (Az. C-341/19 und C-804/18)

Eine der Frauen arbeitet als Kassiererin in einer Drogerie in Franken, die andere in Hamburg als Heilerziehungspflegerin in einer Kita bei einem gemeinnützigen Verein. An beiden Arbeitsplätzen ist das Tragen religiöser Symbole nicht gestattet. Beide Arbeitnehmerinnen wollten das nicht akzeptieren und zogen vor deutsche Gerichte. Die Erzieherin klagt gegen die gegen sie verhängten Abmahnungen, die Kassiererin will Schadenersatz und erreichen, dass sie das Kopftuch tragen darf.

Das Bundesarbeitsgericht und das Arbeitsgericht Hamburg baten den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Sie wollten vor allem wissen, ob es sich bei solchen Verboten in Unternehmen um Diskriminierung handelt und ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte. Dazu urteilte der EuGH nun, dass ein unternehmensinternes Verbot des Tragens religiöser oder weltanschaulicher Symbole keine verbotene unmittelbare Diskriminierung sei, weil sie für alle Religionen gelte. Der Kitabetreiber hatte einer Mitarbeiterin auch ein christliches Kreuz verboten.

Eine solche Ungleichbehandlung könne mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden, eine Politik der Neutralität zu verfolgen, erklärte der EuGH weiter. Dies müsse aber ein “wirkliches Bedürfnis” sein – das Unternehmen müsse also nachweisen, dass ansonsten nachteilige Folgen drohten. Ein solches Bedürfnis bestehe beispielsweise, wenn die Firma gegenüber Kunden neutral auftreten oder soziale Konflikte vermeiden wolle.

Der Gerichtshof prüfte auch, ob ein Verbot nur für das Tragen von großflächigen Symbolen – wie beispielsweise einem Kopftuch – diskriminierend sei. Dies bejahte er – denn es könne zur Folge haben, dass einige Mitarbeiterinnen wegen ihrer Religion schlechter behandelt würden als andere. Sollte hier aber keine unmittelbare Diskriminierung festgestellt werden, könne eine Ungleichbehandlung rechtens sein, wenn ein Verbot “jede sichtbare Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen” erfasse.

Der EuGH wies außerdem darauf hin, dass die nationalen Gerichte bei ihren Entscheidungen auch nationale Vorschriften berücksichtigen dürften, die die Religionsfreiheit stärker schützen. Über die konkreten Fälle müssen nun die deutschen Gerichte entschieden. Dabei sind sie aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.

Der kommissarische Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Bernd Franke, erklärte zu dem Urteil: “Die Hürden für Verbote religiöser Symbole am Arbeitsplatz bleiben damit sehr hoch – und pauschale Verbote einzelner Symbole” wie das Kopftuch seien in Unternehmen weiterhin verboten.

Der Präsident der Konferenz der Europäischen Rabbiner, Pinchas Goldschmidt, nannte die EuGH-Entscheidung dagegen einen weiteren Schritt, “die in den Grundrechten verankerte und stets von Europas Politik propagierte Religionsfreiheit” weiter auszuhöhlen.

by SONNY TUMBELAKA

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