Die deutsche Neureglung, wonach Quarantänezeiten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, kann so bleiben. Wenn Arbeitnehmer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 17. September 2022 in Quarantäne musste, sind betroffene Urlaubstage aber verbraucht, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Die Quarantäne sei "nicht mit einer Krankheit vergleichbar". (Az. C-206/22)
Ein Sparkassen-Beschäftigter aus Rheinland-Pfalz hatte während seines Urlaubs im Dezember 2020 Kontakt zu einem Corona-Infizierten. Das Gesundheitsamt ordnete deshalb eine Quarantäne an. Er selbst wurde aber nicht krank.
Seine Sparkasse bat er, den Urlaub später nachholen zu dürfen. Der Arbeitgeber kam dem aber nicht nach. Der Arbeitnehmer klagte, und das Arbeitsgericht Ludwigshafen legte den Streit dem EuGH vor.
Der entschied, dass EU-Recht eine Nachholung des Urlaubs nicht verlangt. Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf den Zweck des bezahlten Urlaubs, sich von der Arbeit zu erholen und über einen zusammenhängenden Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.
Zwar könne eine Quarantäne Arbeitnehmer daran hindern, ihren Urlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen. Anders als eine Krankheit stehe allein die Quarantäne der Verwirklichung der Urlaubszwecke aber nicht entgegen. Arbeitgeber seien daher nicht verpflichtet, die Nachteile einer Quarantäne auszugleichen, entschieden die Luxemburger Richter.
Der EuGH betonte ausdrücklich, dass EU-Recht die Nachholung des Urlaubs "nicht verlangt". Dies bedeutet, dass für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen zulässig sind. Das am 17. September 2022 in Kraft getretene Covid-19-Schutzgesetz, das die Nichtanrechnung von Quarantänetagen auf den Jahresurlaub vorsieht, kann daher trotz des Luxemburger Urteils so bleiben.
xmw/ilo