Das Framing genannte Einbetten fremder, zuvor anderswo publizierter Inhalte auf der eigenen Website kann eine öffentliche Wiedergabe sein. Dies gelte, wenn Schutzmaßnahmen der Rechteinhaber umgangen würden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Es ging um einen Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst, die Urheberrechte wahrnimmt. (Az. C-392/19)
Die Stiftung will mit der VG einen Vertrag über die Nutzung von Kunstwerken in Form von Vorschaubildern abschließen. Die VG macht den Abschluss eines solchen Vertrags aber davon abhängig, dass wirksame technische Maßnahmen gegen Framing ergriffen werden.
Dagegen zog die Stiftung vor Gericht. Das Berliner Landgericht wies die Klage ab, das Kammergericht hob dieses Urteil aber auf. Daraufhin legte die VG beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Revision ein. Dieser setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des europäischen Urheberrechts.
Konkret ging es um die Frage, ob Framing als öffentliche Wiedergabe im Sinn des Urheberrechts zu betrachten ist - was es der VG erlauben würde, die Stiftung zu solchen technischen Maßnahmen zu verpflichten.
Der EuGH stellte nun fest, dass Framing im Sinne der Richtlinie zwar grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe sei, weil dasselbe technische Verfahren angewandt werde wie bei der ursprünglichen Veröffentlichung im Internet. Allerdings gelte dies nur, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliege.
Habe der Rechteinhaber dagegen dort Beschränkungen veranlasst, habe er der freien öffentlichen Wiedergabe seines Werks durch Dritte nicht zugestimmt - sondern die Öffentlichkeit auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken wollen. Dann handle es sich bei Framing um öffentliche Wiedergabe, die der Erlaubnis des Rechteinhabers bedürfe.
Im konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden. Er ist bei seiner Beurteilung aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
by INA FASSBENDER