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EuGH: Dienstleistung kann geschützte Ursprungsbezeichnung verletzen

Gerichtshof urteilt in Streit zwischen Champagnerherstellern und Barbetreiber

Auch eine Dienstleistung wie Bewirtung kann eine geschützte Ursprungsbezeichnung verletzen. Die Bezeichnung biete nämlich vor allem eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag im Rechtsstreit zwischen dem Verband der französischen Champagnerhersteller und einem spanischen Barbetreiber. Dieser nannte seine Tapas-Bars "Champanillo" und warb mit einem Bild von zwei Gläsern voll prickelndem Getränk. (Az. C. 783/19)

Der Verband klagte dagegen in Spanien, weil der Barbetreiber die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" ausgenutzt habe. Das spanische Gericht bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Dieser erklärte, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereiterklärt hätten, ein höheres Einkommen ermöglichen solle. Die entsprechende Verordnung solle verhindern, dass Dritte aus dem guten Ruf der Erzeugnisse daraus missbräuchlich Vorteile zögen.

Der EuGH entschied weiter, dass eine Anspielung auf das geschützte Produkt dann gegeben sei, wenn ein Durchschnittsverbraucher einen unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang herstelle. Ob der spanische Barbetreiber wirklich rechtswidrig handelte, muss nun das spanische Gericht beurteilen. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.

by JEFF PACHOUD