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Ermittler nennen islamistischen Hintergrund für Würzburger Anschlag naheliegend

Generalbundesanwalt prüfte in diesem Jahr bereits Terrorverdacht gegen Mann

Nach dem Würzburger Messerangriff mit drei Toten halten die Ermittler einen islamistischen Hintergrund der Tat mittlerweile für naheliegend. Die Generalstaatsanwaltschaft München begründete dies am Dienstag mit den zweimaligen Ausrufen von "Allahu akbar" durch den 24-jährigen Tatverdächtigen während der Tat und einem Hinweis auf den sogenannten Dschihad nach seiner Festnahme im Krankenhaus.

Der Tatverdächtige soll am Freitag in einem Würzburger Kaufhaus mit einem Küchenmesser auf insgesamt zehn Menschen eingestochen haben, von denen er drei Frauen tötete. Sieben weitere Menschen erlitten teils lebensgefährliche Verletzungen. Inzwischen befindet sich von den Verletzten niemand mehr in Lebensgefahr.

Die Generalstaatsanwaltschaft München zog mit ihrer Bayerischen Zentralstelle für Extremismus und Terrorismus das Ermittlungsverfahren wegen des Terrorismusverdachts an sich. Bei Durchsuchungen seien bisher noch keine Hinweise auf Propagandamaterial oder sonstige extremistische Inhalte bei dem Tatverdächtigen gefunden worden. Dessen zwei Handys müssten noch ausgewertet werden.

Die Ermittlungsbehörde gab ein gerichtspsychiatrisches Gutachten in Auftrag, um die Frage der Schuldfähigkeit des als psychisch auffällig beschriebenen Manns zu klären. Außerdem solle eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt geprüft werden.

Wie die Münchner Ermittler mitteilten, hatte sich in diesem Jahr bereits die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe mit dem Tatverdächtigen befasst. Hintergrund sei ein Zeugenhinweis aus dem Januar gewesen, wonach der Tatverdächtige in den Jahren 2008 und 2009 für islamistische Shebab-Miliz in Somalia Zivilisten, Journalisten und Polizisten getötet haben wolle.

Mangels konkreter Tatsachen habe der Generalbundesanwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Außerdem wäre der Somalier zum angeblichen Tatzeitpunkt elf oder zwölf Jahre alt gewesen und damit als Kind strafunmündig.

by ARMANDO BABANI