Vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein Eilantrag gegen das Kohleausstiegsgesetz gescheitert. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe lehnte mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss den Antrag des Energieunternehmens Steag ab, der sich gegen die Höhe des Steinkohlezuschlags richtete. Das Gericht begründetet dies damit, dass eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre, weil die öffentliche Hand mit mehr als 50 Prozent an dem Unternehmen beteiligt sei. (Az. 1 BvQ 82/20)
Das Essener Energieunternehmen Steag hatte Ende Juli einen Eilantrag in Karlsruhe eingereicht und eine spätere Verfassungsbeschwerde angekündigt. Das Unternehmen wollte nach eigenen Angaben erreichen, dass bei der für Anfang September vorgesehenen Stilllegungsauktion für Steinkohleanlagen das Volumen deutlich erhöht werde und die Zuschlagshöhen für vorläufig erklärt würden.
Alleinige Gesellschafterin der Steag ist eine kommunale Beteiligungsgesellschaft. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von kommunalen Unternehmen aus dem Ruhrgebiet. Mit dieser Beteiligungsstruktur begründete das Verfassungsgericht die Ablehnung des Eilantrags. Der Stromerzeuger könne sich als "überwiegend von kommunaler Hand" gehaltenes Unternehmen nicht auf die von ihr aufgeführten Grundrechte berufen, erklärten die Verfassungsrichter.
Bereits im Juli hatte Steag erklärt, Ziel des Eilantrags sei es nicht, das Inkrafttreten des Kohleausstiegsgesetzes zu verhindern oder die Umsetzung zu verzögern. Allerdings stellten die Regelungen einen "unzulässigen Eingriff in unser durch das Grundgesetz sowie die Grundrechtecharta der EU geschütztes Recht auf Eigentum" dar, erklärte damals der Vorsitzende der Steag-Geschäftsführung, Joachim Rumstadt. Das Unternehmen müsse entweder hinnehmen, dass seine Steinkohlekraftwerke spätestens ab 2027 entschädigungslos stillgelegt werden oder an Auktionen zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerksblöcken teilnehmen.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun aber, die EU-Grundrechtecharta gebe "keinen Anlass, die Grundrechtsberechtigung" des Unternehmens abweichend zu beurteilen. Das Kohleausstiegsgesetz sei nicht als Ausführung von Unionsrecht im Sinne der Grundrechtecharta anzusehen.
Deutschlands Kohlekraftwerke werden bis spätestens 2038 abgeschaltet. Bundestag und Bundesrat hatten Anfang Juli grünes Licht für den schrittweisen Ausstieg aus der Kohleverstromung gegeben, der einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung der Klimaziele leisten soll. Vorgesehen sind auch milliardenschwere Strukturhilfen für die Kohlereviere. Die von dem Ende der Braunkohleverstromung besonders betroffenen Länder erhalten Strukturhilfen im Volumen von 40 Milliarden Euro.
Mehrere Betreiber von Steinkohlekraftwerken, darunter auch Steag, hatten sich schon im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses wiederholt über eine Benachteiligung gegenüber den Braunkohleunternehmen beschwert. Während für diese konkrete Entschädigungssummen festgeschrieben wurden, sollen sich die Steinkohlebetreiber in Auktionen für Stilllegungen gegen eine möglichst geringe Entschädigung bewerben.
Die Modalitäten dafür waren noch kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes zugunsten der Steinkohle geändert worden. Steag war damit aber noch nicht zufrieden.
by John MACDOUGALL