Für eine gläubige Muslimin in Rheinland-Pfalz gibt es keine Ausnahme vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr für das Tragen eines Gesichtsschleiers, der das Gesicht bis auf die Augen verdeckt. Der religiös begründete Wunsch, den Schleier beim Autofahren zu tragen, bedeute keinen Anspruch auf eine Aus
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