Kirchliche Arbeitgeber sind nicht zur Einladung schwerbehinderter Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Auch soweit es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, gelten diese nicht als sogenannte öffentliche Arbeitgeber, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG
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