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Buschmann veröffentlicht Gesetzentwurf für Änderung des Namensrechts

Das Bundesjustizministerium hat am Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Namensrechts veröffentlicht, der als Kernstück gemeinsame Doppelnamen von Ehepaaren und Kindern vorsieht. Es gehe um "mehr Freiheit im Namensrecht", erklärte das Ministerium. Dem Entwurf zufolge sollen Ehepaare künftig beide bisherigen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen können. Entscheiden sie sich für einen Doppelnamen, soll dieser zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände versendet, die bis Ende April Stellung nehmen können.

"Das geltende deutsche Namensrecht ist in etwa so zeitgemäß wie ein Kohleofen - und so flexibel wie Beton", erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Mit der Einführung "echter Doppelnamen" werde dem Wunsch vieler Paare entsprochen. Außerdem sollen Namensänderungen nach einer Scheidung der Eltern erleichtert werden. "Und wir werden geschlechtsangepasste Familiennamen ermöglichen, wo eine besondere Namenstradition dies vorsieht - so etwa bei den Sorbinnen und Sorben", so Buschmann.

Das geltende deutsche Namensrecht sei gerade auch im internationalen Vergleich sehr restriktiv, erklärte das Ministerium weiter. "Es trägt der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen vieler Familien nicht hinreichend Rechnung." Die "Ampel" hatte in ihrem Koalitionsvertrag eine Liberalisierung vereinbart.

Ehepaare sollen sich künftig nicht mehr für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden müssen. Bei der Wahl eines Doppelnamens soll dieser zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern, die keinen Ehenamen führen, sollen ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen geben können. Dadurch solle ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren. Diese Neuerung soll auch unverheirateten Eltern für gemeinsame Kinder offenstehen.

"Zur Vermeidung weiterer Namensketten" soll die Anzahl der Einzelnamen, aus denen der Geburtsdoppelname des Kindes neu gebildet werden darf, auf zwei Namen beschränkt werden. "Eltern mit Doppel- oder Mehrfachnamen können damit keinen Dreifach- oder Vierfachnamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen, sondern müssen sich für je einen der bisher geführten Namen entscheiden", heißt es in dem Entwurf. 

Zudem ist vorgesehen, Stief- und Scheidungskindern in bestimmten Fällen die Änderung ihrer Namen zu erleichtern. So soll bei Scheidungskindern eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ausreichen. Voraussetzung ist, dass der die Namensänderung anstrebende Elternteil das Sorgerecht hat und das Kind in dessen Haushalt lebt. Bisher musste bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragt werden. 

Der Entwurf sieht außerdem die Möglichkeit einer geschlechtsangepassten Form des Geburts- und Ehenamens. Voraussetzung hierfür soll sein, dass eine entsprechende Anpassung der Herkunft der Familie oder der Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Dadurch soll etwa die nach sorbischer Tradition und in slawischen Sprachen übliche weibliche Abwandlung des Familiennamens auch in die Personenstandsregister eingetragen werden können.

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll dem Gesetzentwurf zufolge aufgehoben werden. Die angenommene Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

Eine aus den Reihen der Grünen ins Gespräch gebrachte Verschmelzung von Nachnamen findet sich nicht in dem Entwurf. Für eine solche Möglichkeit hatte sich kürzlich der rechtspolitischer Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Helge Limburg, ausgesprochen. Die Verschmelzung von Nachnamen ist etwa in Großbritannien bereits Praxis. Heiratet dort Herr James seine Partnerin Harrison, könnte das Paar über das sogenannte meshing den gemeinsamen Namen Jamison tragen. 

cha/mt