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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot von islamistischen Verein Ansaar

Das Bundesverwaltungsgericht hat das vor mehr als zwei Jahren verhängte Verbot des islamistischen Vereins Ansaar bestätigt. Die vom Bundesinnenministerium im Jahr 2021 erlassene Verfügung sei "rechtmäßig", wie das Gericht am Montag in Leipzig entschied. Es wies damit eine gegen das Verbot gerichtete Klage des Vereins in letzter Instanz ab.

"Der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit ist gegeben, weil der Kläger terroristische Vereinigungen unterstützt hat", erklärte das Gericht nach einer fünftägigen Verhandlung samt Beweisaufnahme zur Begründung. Dazu kämen als weitere Verbotsgründe das Handeln gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Letztlich habe Ansaar "sämtliche Verbotsgründe", die im Grundgesetz spezifiziert worden seien, erfüllt.

Das Bundesinnenministerium hatte den Verein und acht Teilorganisationen im Mai 2021 verboten und die Maßnahme mit einer großangelegten bundesweiten Razzia durchgesetzt. Nach damaligen Angaben handelte es sich bei Ansaar um ein Spendensammelnetzwerk für islamistische Zwecke. Es bestand demnach aus einem Geflecht von Vereinigungen und Personen, die unter dem Deckmantel der humanitären Hilfe Geld für ausländische Terrororganisationen sammelten.

Daneben betrieb Ansaar laut Behörden aktive salafistische Missionierung und verbreitete islamistische Botschaften. "Wer angeblich Spenden für einen guten Zweck sammelt, dann aber Terroristen finanziert, kann sich nicht hinter unserem Vereinsrecht verstecken", erklärte der damalige Innenminister Horst Seehofer (CSU) zu der vereinsrechtlichen behördlichen Verbotsverfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht sah es nach eigenen Angaben nun als erwiesen an, dass der Verein und dessen untergeordnete Teilvereinigungen die Hamas im Gazastreifen, die Al-Shabab-Miliz in Somalia sowie die Al-Nusra-Front in Syrien unterstützte. Bei ihnen handelt es sich um islamistische Milizen, die Terroranschläge verüben. So betrieb Ansaar in deren Herrschaftsgebiet etwa Schulen und Krankenhäuser und zahlte dafür zugleich Abgaben an die Milizen. 

Die Al-Nusra-Front wurde darüber hinaus demnach auch durch die Lieferung von Geräten und Geldzahlungen direkt unterstützt. Ansaar habe in den Gebieten der dschihadistischen Milizen keine neutrale humanitäre Hilfe geleistet, betonte das Bundesverwaltungsgericht. Der Verein habe sich "mit den Zielen der in dem Krisengebiet herrschenden Terrororganisation identifiziert". 

Dazu komme seine auf die Errichtung eines islamistischen Gottesstaats und die Einführung der Scharia "notfalls auch mittels Gewalt" ausgerichtete Missionierungstätigkeit, fügte das Gericht an. So habe der Ansaar dafür etwa ein Waisenhaus mit angegliederter Schule in Ghana betrieben. Der Verein have insgesamt eine Spendensumme von mehr als 30 Millionen Euro eingenommen.

Neben strafrechtlichen Ermittlungen und Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Gefahrenabwehr sind Vereinsverbote ein zentrales Mittel gegen extremistische oder terroristische Vereinigungen. Die Innenministerien und -behörden von Bund und Ländern können diese auflösen - unter anderem wenn sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen oder zum Zwecke von Straftaten bestehen.

Der Verbotsantrag muss vorab von einem Gericht gebilligt werden. Bei rein regional tätigen Vereinen ist dies Sache des jeweiligen Bundeslandes, bei bundesweit aktiven Organisationen übernimmt dies das Bundesinnenministerium. Über die Jahre wurden neben islamistischen Vereinigungen unter anderem auch schon diverse rechtsextremistische Zusammenschlüsse sowie kriminelle Vereinigungen wie Rockerclubs behördlich verboten.

bro/mt