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Bundesregierung erwägt Einstufung Frankreichs als Hochinzidenz-Gebiet

Paris will Grenzschließungen vermeiden

Die Bundesregierung erwägt offenbar, ganz Frankreich zum Hochinzidenz-Gebiet zu erklären. Nach Beratungen des Kabinetts könnte das Robert Koch-Institut (RKI) am Freitag eine solche Einstufung vornehmen, berichtete die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" am Donnerstag. Die Ko-Vorsitzenden der Deutsch-Französischen Parlamentarierversammlung, Christophe Arend und Andreas Jung (CDU), riefen ihre jeweiligen Regierungen auf, noch vor einer möglichen Entscheidung bilaterale Beratungen einzuberufen.

Bei einer Sondersitzung des deutsch-französischen Ausschusses für grenzüberschreitende Zusammenarbeit solle per Video-Konferenz über die praktische Umsetzung eines solchen Beschlusses gesprochen werden, erklärten Arend und Jung in einer gemeinsamen Stellungnahme. Damit könne ein Beitrag für "ein abgestimmtes Vorgehen in der Grenzregion" zwischen Deutschland und Frankreich geleistet werden.

Wie in Paris verlautete, versuchte Europa-Staatssekretär Clément Beaune in Verhandlungen eine Schließung der Grenzen zu verhindern.

Frankreich erlebt gerade eine dritte Corona-Welle. Im Pariser Großraum ist die Lage besonders angespannt. Dort liegt die Sieben-Tage-Inzidenz derzeit bei über 600 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern. Ende Februar hatte die Bundesregierung bereits den an das Saarland und Rheinland-Pfalz angrenzenden französischen Verwaltungsbezirk Moselle zum Virusvarianten-Gebiet erklärt.

Das Robert Koch-Institut und die Bundesregierung unterscheiden zwischen Risikogebieten, Virusvarianten-Gebieten und Hochinzidenz-Gebieten. Letztere sind Staaten und Regionen, in denen das Corona-Infektionsrisiko als besonders hoch eingeschätzt wird. In Europa gelten derzeit unter anderem Polen, Bulgarien, Schweden, Serbien, die Slowakei, Zypern und Albanien als Hochinzidenz-Gebiete.

Für Reisende aus Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebieten gilt, dass sie bereits vor der Einreise nach Deutschland einen negativen Corona-Test vorlegen müssen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dies gilt auch, wenn sich jemand in den zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten hat.

Zudem gilt eine zehntägige Quarantänepflicht. Darüber hinaus können weitere Einreisebeschränkungen oder -verbote verhängt werden. Umgekehrt gelten besonders bei EU-Staaten teilweise Ausnahmen, etwa für Pendler oder den Güterverkehr.

by Ronny Hartmann