Beleidigende, rassistische, sexistische und zu Gewalt aufstachelnde Äußerungen auch in einer für vertraulich gehaltenen Chatgruppe können zur Kündigung führen. Gerade bei solchen Äußerungen bedürfe es einer "besonderen Darlegung" der Beteiligten, warum sie davon ausgingen, dass nichts nach außen dringt, entschied am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Je größer die Gruppe, desto weniger könnten deren Mitglieder auf die Vertraulichkeit bauen. (Az: 2 AZR 17/23, 2 AZR 18/23 und 2 AZR 19/23)
Die Kläger waren bei einer Fluggesellschaft beschäftigt. Seit 2014 gehörten sie einer Chatgruppe mit sechs bis sieben Kollegen an. Nach eigener Darstellung waren sie alle "langjährig befreundet".
Der Inhalt des Chats flog auf, als einer der Beteiligten im Rahmen eines Streits den Verlauf einem anderen Kollegen zeigte. Der von diesem informierte Arbeitgeber kündigte mehreren Mitgliedern der Chatgruppe. Drei von ihnen klagten. Sie hätten auf die Vertraulichkeit ihres Chats vertraut.
Dem war das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen noch gefolgt. Das BAG hob diese Urteile nun aber auf und verwies die Verfahren an die Vorinstanz in Hannover zurück.
Die Vertraulichkeit einer Chatgruppe hänge von deren Größe und auch "dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten" ab, so das BAG zur Begründung. Gehe es wie hier um "beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben". Vor dem LAG in Hannover sollen die Kläger daher nun nochmals genauer begründen, warum sie auf die Verschwiegenheit aller Mitglieder der Chatgruppe vertraut hatten.
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