Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Anspruch von Frauen auf gleichen Lohn gestärkt und die Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs erleichtert. Verdient eine Frau weniger als der Kollege mit dem mittleren Einkommen der Männer in vergleichbarer Position, gilt dies als Indiz für eine Diskriminierung, urteilte das BAG am Donnerstag in Erfurt. Der Arbeitgeber hat dann allerdings die Möglichkeit, dieses Indiz zu entkräften.
Damit konnte eine Abteilungsleiterin bei der Landschaftlichen Brandkasse Hannover einen Zwischenerfolg erzielen. Sie hatte zunächst nach dem Entgelttransparenzgesetz eine Auskunft über die Einkünfte der männlichen Kollegen verlangt. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber dann den sogenannten Median mitteilen; das ist der Verdienst des Mannes, bei dem gleichviele Kollegen mehr und weniger verdienen.
Dem kam das Versicherungsunternehmen nach. Weil die Frau beim Grundentgelt ebenso wie bei den Zulagen unter dem Median lag, klagte sie auf Zahlung der Differenz.
Mit seinem Grundsatzurteil stellte das BAG nun klar, dass ein Verdienst der Frau unter dem Median der Männer als Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts gilt. Der Arbeitgeber kann dies zwar entkräften, liegt hierfür aber in der Beweispflicht. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes begrüßte das Urteil am Donnerstag.
Im Streitfall soll nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen klären, ob die Brandkasse eine Diskriminierung widerlegen kann. Der Arbeitgeber hatte bereits auf Unterschiede bei der Beschäftigungsdauer und Qualifikationen verwiesen. Bestverdienende in der Gruppe der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sei zudem eine Frau.
by INA FASSBENDER