Der Bund muss die Sozialhilfeleistungen für Kinder und Jugendliche teilweise neu regeln. Mit dem 2011 geschnürten Teilhabepaket erlegte der Bund den Kommunen zu hohe neue Lasten auf, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied. Den Kommunen stehe hierfür zumindest ein finanzieller Ausgleich zu. Für eine Neuregelung gaben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber Zeit bis Ende 2021. (Az: 2 BvR 696/12)
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket wurden die Sozialleistungen für Kinder und Jugendliche deutlich ausgeweitet. Einbezogen wurden auch Kinder in Kindertagesstätten sowie Kinder aus Familien, die nur Wohngeld, sonst aber keine Sozialleistungen beziehen. Inhaltlich gab es neue sogenannte Bedarfe unter anderem für Schulausflüge, Schülerbeförderung, Nachhilfeunterricht und die Mittagsverpflegung.
Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Regelung auf das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010. Darin hatten die Karlsruher Richter gerügt, dass existenznotwendige Aufwendungen insbesondere für Kinder bei den Sozialleistungen bislang nicht ausreichend berücksichtigt seien.
Mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde machten zehn Städte in Nordrhein-Westfalen eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung geltend. Die Beschwerde bezieht sich nur auf die Sozialhilfe, weil nach den Vereinbarungen über die Jobcenter der Bund den Kommunen auch die Teilhabeleistungen erstattet.
Der Beschwerde zur Sozialhilfe gab das Bundesverfassungsgericht nun bezüglich der 2011 ausgeweiteten Leistungen statt. Das Grundgesetz verbiete es dem Bund, den Kommunen Aufgaben zu entziehen oder ihnen eigenmächtig neue Aufgaben aufzubürden. Gleiches gelte für eine erhebliche Ausweitung von Aufgaben.
Grund seien die damit für die Kommunen verbundenen organisatorischen, personellen und finanziellen Belastungen. Mit dem Teilhabepaket habe der Bund die Aufgaben der kommunalen Sozialhilfe "mehr als unerheblich" ausgeweitet. Die damit verbundenen Belastungen müssten die Kommunen nicht hinnehmen.
Allein in Nordrhein-Westfalen werden die durch das Teilhabepaket 2011 entstandenen Mehrausgaben für die Kommunen auf jährlich 6,9 Millionen Euro geschätzt. Hinzu kommen die Ausgaben für Personal und Verwaltung.
Die Kommunen müssten hierfür zumindest "eine adäquate Kostenerstattung" erhalten, forderte das Verfassungsgericht. Weitere Leistungsausweitungen durch das sogenannte Starke-Familien-Gesetz 2019 standen noch nicht auf dem Karlsruher Prüfstand.
Für eine Neuregelung gaben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber Zeit bis Ende 2021. Bis dahin sind die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar. Andernfalls könnten die Sozialämter gar keine Bildungs- und Teilhabeleistungen mehr gewähren, so dass das menschenwürdige Existenzminimum der Kinder und Jugendlichen nicht mehr gewährleistet sei.
by THOMAS KIENZLE