Telekommunikationsunternehmen dürfen die Internetnutzung in einem Mobilfunkvertrag nicht auf Geräte beschränken, die unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss funktionieren, wie etwa Smartphones oder Tablets. Der Nutzer könne in Mobilfunk- wie Festnetzverträgen grundsätzlich frei unter den möglichen Endegeräten wählen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Geeignete Geräte - hier wären das beispielsweise stationäre LTE-Router - dürften nicht ausgeschlossen werden. (Az. III ZR 88/22)
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Telefonica Germany. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit Internet festgelegt, dass der mobile Internetzugang nur "mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten" genutzt werden dürfe, die "eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen" - nicht aber zum Beispiel in stationären LTE-Routern.
Diese Klausel erklärte der BGH nun für unwirksam und wies die Revision des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Münchner Oberlandesgerichts zurück, das den Verbraucherzentralen recht gegeben hatte.
smb/pe